Nach dem Ende der Sommerferien bitten wir vor dem Schulbesuch um Beachtung der aktuellen
Quarantäneregeln nach der Rückkehr von Reisen ins Ausland. Mit Stand 01.08.2021 gelten folgende gesetzliche Vorgaben:
Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, für das ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde, weil in diesem Risikogebiet eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung
des Coronavirus besteht (Hochinzidenzgebiet), oder in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus verbreitet aufgetreten sind (Virusvariantengebiet), müssen sich unmittelbar in häusliche Quarantäne begeben.
Welche Gebiete als Hochinzidenzgebiete bzw. Virusvariantengebiete einzustufen sind, finden Sie
tagesaktuell auf der Seite des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de/risikogebiete).
Bei Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet beträgt die Absonderungszeit grundsätzlich zehn Tage, bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage.
Während der Quarantäne ist es – auch für Schülerinnen und Schüler – nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen. Vergessen Sie nicht: Diese Maßnahme dient dem Schutz Ihrer Familie, der Nachbarn und aller anderen Menschen in Ihrem Umfeld. Verstöße gegen die Quarantäneregeln können mit Bußgeldern geahndet werden.
Bitte informieren Sie die Schule über die Dauer der Quarantänemaßnahme. In Quarantäne befindliche Schülerinnen und Schüler nehmen für die Dauer der Quarantäne am Distanzunterricht teil. Beendigung der Quarantäne bei Hochrisikogebieten: Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter www.einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Die Quarantäne endet mit dem Zeitpunkt der Übermittlung. Wird ein Genesenen- oder Impfnachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich. Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein. Für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Quarantäne fünf Tage nach der Einreise automatisch.